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Verkaufs-/ Lieferbedingungen

Allgemeine Verkaufs-/ Lieferbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages bei Vertragsschluss getroffen werden, sind in dem zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns annehmen, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Bindungsfrist angegeben ist.
  2. Falls in unserer Auftragsbestätigung nicht etwas anderes festgelegt ist, ist die Angabe einer INCOTERMS-Klausel als Bezugnahme auf die INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung zu verstehen.
  3. Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, die Lieferzeit entsprechend hinauszuschieben. Sofern es sich nicht um eine nur kurzfristige Verzögerung handelt, ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Kunden über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (EXW), ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  3. Unsere Zahlungsbedingungen im Standard sind: Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung 1% Skonto, danach innerhalb von 21 Tagen ab Lieferung netto. Gesonderte Vereinbarungen gehen immer vor. Mit Überschreitung der vereinbarten Frist gerät der Kunde in Verzug. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. zu verlangen. Ansprüche auf weitergehende Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.
  4. Wir behalten uns vor, im Fall von Kauf auf Rechnung oder bei Zweifeln an Ihrer Bonität den Abschluss des Vertrages von einer Bonitätsprüfung abhängig zu machen. Details hierzu entnehmen Sie bitte unseren „Datenschutzhinweisen für die Datenverarbeitung außerhalb der Website“. Das Merkblatt kann mit diesem Link abgerufen werden: https://www.zeelandia.de/datenschutz/informationspflichten-extern
  5. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Kunden wegen Mängeln oder teilweiser Nichterfüllung, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, wie unsere Forderung.

§ 4 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
  2. Sofern der Kunde seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und dadurch in Verzug der Annahme gerät, sind wir berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  3. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben und die die Leistungserbringung behindern, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als einen Monat andauert, ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Die vorstehende Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn wir durch Pandemien oder Epidemien an der rechtzeitigen Leistungserbringung gehindert werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Pandemie oder Epidemie bei Vertragsschluss bereits eingetreten war, aber die Maßnahmen, Anordnungen oder anderweitigen daraus resultierenden Umstände, die uns an der rechtzeitigen Leistungserbringung hindern, bei Vertragsschluss weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.
  5. Geraten wir aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 5 % des Werts der Leistung begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.

§ 5 Rücktritt

  1. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln (§ 7) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
  2. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

§ 6 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW) vereinbart.
  2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
  3. Wir sind beim Versendungskauf berechtigt, die zu liefernde Ware auch von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu versenden. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 7 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  2. Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Mängel sowie der Nummer des Lieferscheines bzw. der Rechnung auszusprechen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die gesetzlichen Bestimmungen für den Fall des Lieferantenregresses bleiben unberührt.
  3. Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
  4. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Abweichend hiervon gilt für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aufgrund schuldhafter Verletzungen des Körpers, der Gesundheit und des Lebens die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
  5. Die Verjährungsregelung im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 445b, 478 BGB bleibt unberührt.

§ 8 Haftung

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
  2. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesem § 8 vorgesehen, – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
  5. Die Begrenzung nach § 8 Abs. 1 bis 4 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  6. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder Liquidation gerät.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde die fällige Forderung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs-verpflichtungen aus den vereinnahmten Er-lösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  7. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10 Geschäftsprinzipien Code of Conduct

  1. Unsere Geschäftsprinzipien beschreiben die Verhaltensstandards, die in jedem Bereich unseres täglichen Geschäfts auf der ganzen Welt angewendet werden. Sie spiegeln unsere Verpflichtung wider, Geschäfte mit Vertrauen und Rechtschaffenheit zu führen. Diese sind Grundlage für den Aufbau und Erhalt von langfristigen gegenseitig gewinnbringenden Beziehungen. Wir werden jedes Individuum mit Respekt, Würde und ohne jegliches Vorurteil behandeln und erwarten von unseren Lieferanten dasselbe.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, unsere Geschäftsprinzipien, denen wir uns selbst gleichermaßen unterwerfen, einzuhalten. Der Lieferant verpflichtet sich:

Allgemein

  • die geltenden Gesetze und Vorschriften im lokalen Markt zu beachten und einzuhalten, insbesondere das jeweils geltende Korruptionsstrafrecht zu beachten;
  • in allen unternehmerischen Aktivitäten seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden, insbesondere Geschäftsrisiken umsichtig und professionell zu managen;
  • jegliche Form von Zwangs- oder Kinderarbeit zu verbieten;
  • international anerkannte Menschenrechte zu respektieren.

Mitarbeiter

  • Mitarbeiter ausschließlich auf Grundlage ihrer Qualifikationen und Fähigkeiten und unabhängig von Rasse, Alter, Staatsangehörigkeit, Religion, Geschlecht und Invalidität zu rekrutieren und einzustellen,
  • jede Form von Diskriminierung, Mobbing oder Belästigung am Arbeitsplatz nicht zu tolerieren und entgegen zu treten;
  • stets sichere und gesunde Arbeitsbedingungen im Rahmen der nationalen rechtlichen Bestimmungen sowohl für die eigenen Mitarbeiter als auch für Mitarbeiter dritter Parteien zu bieten;
  • die geltenden Rechte, Vorschriften und Verordnungen in Bezug auf Löhne und Arbeitszeiten zu befolgen;
  • gegenseitiges Vertrauen, Ehrlichkeit, Respekt und Loyalität zu leben;
  • im Bewusstsein einer gemeinsamen Verantwortung für Leistung und Ansehen der Firma zu leben;
  • für zeitnahe und offene Kommunikation zu sorgen.

Business

  • dafür zu sorgen, dass im Umgang mit Geschäftspartnern und staatlichen Institutionen die Interessen des Unternehmens und die privaten Interessen von Mitarbeitern auf beiden Seiten strikt voneinander getrennt werden und Handlungen und Entscheidungen frei von sachfremden Erwägungen und persönlichen Interessen erfolgen;
  • Produkte und Dienstleistungen anzubieten, die einen Mehrwert im Gebrauch und Verkauf gepaart mit hohen Qualitätsstandards bieten einschließlich Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltstandards
  • stets das beste Kundeninteresse im Auge zu behalten und danach zu streben, jederzeit optimalen Service zu bieten;
  • gegenseitige positive und langanhaltende Beziehungen zu schaffen basierend auf gegenseitigem Vertrauen und Rechtschaffenheit;
  • das Geschäft im Einklang mit den Prinzipen des fairen Wettbewerbs zu führen, insbesondere keine Bestechungsgelder oder unangemessene Vorteile zu geben oder anzunehmen und mit Wettbewerbern keine Absprachen einzugehen, die die Freiheit der Preis- und Konditionenbestimmung einschränken.

Nachhaltigkeit

  • nachhaltig zu wirtschaften und ökologische und soziale Verantwortung zu übernehmen;
  • sein Handeln auf eine Kultur des Vertrauens, des neutralen Umgangs und der Chancengleichheit zu stützen;
  • respektvoll mit der Umwelt umzugehen, d. h. sparsamer und nachhaltiger Umgang mit natürlichen Ressourcen wie Rohstoffen, Energie und Wasser.
  • für den Einsatz umweltverträglicher, energieeinsparender Produktionsverfahren sowie die Verminderung der Umweltbelastungen zu sorgen
  • Produkte zu vertreiben, bei deren Herstellung, Lagerung, Transport und Entsorgung besonderer Wert auf Umweltschutz gelegt wird;
  • die Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen zu fördern;
  • den Gesundheitsschutz und die Sicherheit jedes Mitarbeiters kontinuierlich zu verbessert, um Verletzungen, Unfälle und sonstige Belastungen (Gefahrenstoffe, Lärm, psychische Überlastung) zu vermeiden.
  • zu einem verantwortungsvollen und angemessenen Energieeinsatz und –verbrauch
  • die kontinuierliche Verbesserung aller energiebezogenen Leistungen anzustreben
  • alle geltenden gesetzlichen Anforderungen bezüglich des Energieeinsatzes, des Energieverbrauchs und der Energieeffizienz stets einzuhalten;
  • den Erwerb energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen zu unterstützen.
  • das Bewusstsein für umweltbewusstes Handeln in allen Ebenen seiner Organisation und auch gegenüber dritten Geschäftspartnern zu fördern.
  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Umsetzung und Begleitung der zuvor genannten Standards durch die Einrichtung eines entsprechenden Risikomanagements zu gewährleisten. Wird ein Risiko identifiziert, sind geeignete Präventionsmaßnahmen zu implementieren. Wird eine Verletzung der vorstehend genannten Standards festgestellt, sind unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Lieferant hat ein betriebsinternes Meldewesen für Verstöße einzurichten. Mitarbeiter, die Meldungen machen, dürfen deswegen nicht diszipliniert oder benachteiligt werden.
  2. Wir haben Anspruch darauf, bei Anhaltspunkten für eine nicht unwesentliche Verletzung der unter Ziffer 1. genannten Geschäftsprinzipien durch den Lieferanten von diesem schriftlich Auskunft über die Einhaltung der Verhaltens-vorgaben im Rahmen der gegenseitigen Vertragsbeziehungen zu verlangen. Auskunftsbegehren sollen jeweils schriftlich und unter Wahrung der schutzwürdigen Belange des Lieferanten (insbesondere seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) sowie unter Achtung der Mitarbeiterrechte (insbesondere Datenschutz) erfolgen.

§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht

  1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für beide Vertragsparteien.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 12 Datenschutz

Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung.

Stand: 12. Juli 2023