
Verkaufs-/ Lieferbedingungen
Allgemeine Verkaufs-/ Lieferbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages bei Vertragsschluss getroffen werden, sind in dem zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden.
§ 2 Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind freibleibend. Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen nach Eingang bei uns annehmen, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende Bindungsfrist angegeben ist.
- Falls in unserer Auftragsbestätigung nicht etwas anderes festgelegt ist, ist die Angabe einer INCOTERMS-Klausel als Bezugnahme auf die INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung zu verstehen.
- Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, die Lieferzeit entsprechend hinauszuschieben. Sofern es sich nicht um eine nur kurzfristige Verzögerung handelt, ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir werden den Kunden über die ausgebliebene Selbstbelieferung unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ (EXW), ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Unsere Zahlungsbedingungen im Standard sind: Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung 1% Skonto, danach innerhalb von 21 Tagen ab Lieferung netto. Gesonderte Vereinbarungen gehen immer vor. Mit Überschreitung der vereinbarten Frist gerät der Kunde in Verzug. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszins p.a. zu verlangen. Ansprüche auf weitergehende Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt.
- Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Diese Einschränkung gilt nicht für Ansprüche des Kunden wegen Mängeln oder teilweiser Nichterfüllung, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, wie unsere Forderung.
§ 4 Lieferzeit
- Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
- Sofern der Kunde seinen Mitwirkungspflichten schuldhaft nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt und dadurch in Verzug der Annahme gerät, sind wir berechtigt, ihm den dadurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. 2 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- Alle Ereignisse höherer Gewalt, die wir nicht gemäß § 276 BGB zu vertreten haben und die die Leistungserbringung behindern, entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, dem Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als einen Monat andauert, ist jede der Parteien berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet. Die vorstehende Regelung findet entsprechende Anwendung, wenn wir durch Pandemien oder Epidemien an der rechtzeitigen Leistungserbringung gehindert werden. Dies gilt auch dann, wenn eine Pandemie oder Epidemie bei Vertragsschluss bereits eingetreten war, aber die Maßnahmen, Anordnungen oder anderweitigen daraus resultierenden Umstände, die uns an der rechtzeitigen Leistungserbringung hindern, bei Vertragsschluss weder bekannt waren noch bekannt sein mussten.
- Geraten wir aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, so ist unsere Haftung für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) auf eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 5 % des Werts der Leistung begrenzt. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.
§ 5 Rücktritt
- Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben; im Falle von Mängeln (§ 7) verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen.
- Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
§ 6 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW) vereinbart.
- Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
- Wir sind beim Versendungskauf berechtigt, die zu liefernde Ware auch von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort zu versenden. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 7 Mängelhaftung
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
- Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängelrügen sind schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Mängel sowie der Nummer des Lieferscheines bzw. der Rechnung auszusprechen. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Die gesetzlichen Bestimmungen für den Fall des Lieferantenregresses bleiben unberührt.
- Bei Vorliegen eines Mangels behalten wir uns die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
- Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Sache. Abweichend hiervon gilt für Schadensersatzansprüche aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder aufgrund schuldhafter Verletzungen des Körpers, der Gesundheit und des Lebens die gesetzliche Gewährleistungsfrist.
- Die Verjährungsregelung im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 445b, 478 BGB bleibt unberührt.
§ 8 Haftung
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesem § 8 vorgesehen, – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Die Begrenzung nach § 8 Abs. 1 bis 4 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Sofern zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis besteht, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auch auf den jeweils anerkannten Saldo; gleiches gilt, soweit ein Saldo nicht anerkannt wird, sondern ein „kausaler“ Saldo gezogen wird, etwa deswegen, weil der Kunde in Insolvenz oder Liquidation gerät.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde die fällige Forderung nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs-verpflichtungen aus den vereinnahmten Er-lösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Geschäftsprinzipien Code of Conduct
1. Wir befolgen die Gesetze
Einhaltung der geltenden Gesetze:
Die Einhaltung der Gesetze ist das Fundament, auf dem unser Ruf und unser Verhaltenskodex aufgebaut sind. Als globale Organisation haben wir das Privileg, überall auf der Welt geschäftlich tätig zu sein. Jeder von uns ist verantwortlich für die Einhaltung aller Gesetze, die für unsere Geschäfte gelten. Wir befolgen die lokalen Gesetze. Selbst dann, wenn das Gesetz strenger ist als unser Kodex. Wenn unser Kodex strenger ist, befolgen wir diesen.
Dritte Parteien
Neben der Einhaltung der Gesetze dürfen wir auch keine Handlungen vornehmen, von denen wir wissen oder wissen sollten, dass sie einen Dritten dabei unterstützen gegen das Gesetz zu verstoßen. Wir sind alle dafür verantwortlich Anzeichen zu erkennen, die auf potenziell illegale Aktivitäten Dritter hinweisen, und die Zeelandia dafür nutzen, sie dabei zu unterstützen.
2. Wir führen unsere Geschäfte mit Integrität
Wir sind stolz darauf, unsere Geschäfte mit Integrität zu führen. Wir konkurrieren tatkräftig, aber stets fair und moralisch vertretbar. Wir bieten keine Bestechungsgelder oder unangemessene Geschenke an oder nehmen sie an und halten uns an die Gesetze und Vorschriften, die einen fairen Wettbewerb und Integrität auf dem Markt fördern.
3. Wir führen unsere Unternehmensunterlagen akkurat und ehrlich
Akkurate und ehrliche Aufzeichnungen sind entscheidend, um solide Geschäfts-entscheidungen zu treffen und die Integrität unserer Finanzberichterstattung sicherzustellen. Unsere Geschäftsinformationen müssen, in welcher Form auch immer, die wahre Natur unserer Transaktionen widerspiegeln.
4. Wir erfüllen unsere vertraglichen Verpflichtungen
Unsere Geschäftsbeziehungen beruhen auf Zuverlässigkeit und gegenseitigem Vertrauen, und das schon seit Anfang unserer Firmengeschichte an. Wir bauen das Vertrauen unserer Kunden und anderer Geschäftspartner auf und erhalten es, indem wir ehrlich kommunizieren, die uns anvertrauten Informationen respektieren und zu unseren Zusagen stehen.
5. Wir behandeln Menschen mit Würde und Respekt
Wir erreichen unsere Ziele durch unsere Mitarbeiter. Wir bieten einen sicheren Arbeitsplatz und schätzen die einzigartigen Beiträge unseres weltweiten Teams.
6. Wir schützen Zeelandia´s Informationen, Vermögenswerte und Interessen
Wir sind darauf angewiesen, dass jeder von uns im Sinne der Organisation handelt. Jeder von uns sollte sich der gemeinsamen Verantwortung für die Leistung und den Ruf des Unternehmens bewusst sein.
Um den Wert von Zeelandia zu erhalten, schützen wir die uns anvertrauten Informationen und Vermögenswerte und vermeiden Situationen, in denen persönliche Interessen unser geschäftliches Urteilsvermögen beeinflussen könnten.
7. Wir verpflichten uns verantwortungsvolle Bürger zu sein
Die Vielfalt unserer Geschäftstätigkeit hat zur Folge, dass Zeelandia fast jeden Aspekt des gesellschaftlichen Lebens erreicht. Mit unserer globalen Reichweite geht die Verantwortung einher, unseren Einfluss zu verstehen und zu steuern. Wir unterstützen den Schutz der Menschenrechte, halten in unseren Betrieben strenge Umwelt- und Lebensmittelsicherheitsstandards ein und teilen unser globales Wissen und unsere Erfahrung, um wirtschaftliche und soziale Herausforderungen zu bewältigen.
§ 11 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
- Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für beide Vertragsparteien.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 12 Datenschutz
Wir verweisen auf unsere Datenschutzerklärung.
Stand: 14. April 2022