Mobile Logo

Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten bei Vertragsschluss zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot – Annahme

  1. An unser Angebot halten wir uns zwei Wochen gebunden.
  2. Eine Bestellung gilt nur dann als erteilt, wenn sie vom Lieferanten in allen Teilen einschließlich dieser Einkaufsbedingungen angenommen wird.
  3. Vom Lieferanten übermittelte Angebote, Kostenvoranschläge u. ä. sind für uns kostenlos.
  4. Falls in unserer Bestellung nicht etwas anderes festgelegt ist, ist die Angabe einer INCOTERMS-Klausel als Bezugnahme auf die INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültiger Fassung zu verstehen.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 10 Abs. 4.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Der Lieferant kann ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Zuschläge für Versendung, Verwahrung, Fracht, Versicherung, Zölle oder Abgaben berechnen.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Eine Zahlung von uns gilt als fristgerecht, wenn das Ausstellungsdatum des Zahlungsträgers innerhalb der Zahlungsfrist liegt.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferung – Lieferzeit

  1. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).
  2. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Eine vorzeitige Lieferung darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen.
  3. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Versandanschrift an.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die Haftung des Lieferanten wegen Verzuges bleibt unberührt.
  5. Ist der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,3 % des Nettopreises pro Werktag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Ansprüche auf Ersatz eines weiteren Schadens bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird in angefallener Höhe auf den weiteren Schaden angerechnet. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt trotz vorbehaltloser Annahme der verspäteten Leistung bestehen, sofern er spätestens zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung – im Falle vertraglich vereinbarter Teilzahlungen bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate – geltend gemacht wird.
  6. Im Übrigen stehen uns im Falle des Lieferverzuges die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt – soweit gesetzlich erforderlich nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist – , Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  7. Annahmeverzug von uns tritt abweichend von § 296 BGB auch dann, wenn für eine Mitwirkungshandlung unsererseits eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist, erst dann ein, wenn der Lieferant uns erfolglos unter Fristsetzung zur Vornahme der Handlung aufgefordert hat.

§ 5 Höhere Gewalt

Wird die Erfüllung der Vertragspflichten durch höhere Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, unverschuldeten Betriebsstörungen sowohl in unserem Unternehmen als auch im Unternehmen des Lieferanten oder seiner Zuliefererbetriebe behindert, sind wir berechtigt, die Durchführung des Vertrages zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zu verlangen. Wegen der Verzögerung des Lieferzeitpunkts stehen dem Lieferanten keine Ansprüche zu. Dauern diese Umstände mehr als 3 Monate an, so ist jede der Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits erhaltene Gegenleistungen wird der Lieferant unverzüglich zurückerstatten.

§ 6 Gefahrenübergang – Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei Haus (DDP) zu erfolgen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung, die auf dieser Unterlassung beruhen, nicht von uns zu vertreten.

§ 7 Beschaffenheitszusagen des Lieferanten

Der Lieferant verpflichtet sich, die Ware frei von Sachmängeln im Sinne von § 434 BGB zu liefern. Der Lieferant sagt insbesondere zu, dass die von ihm gelieferten Waren einschließlich ihrer Verpackungen den jeweils geltenden deutschen und EU-rechtlichen Vorschriften, der jeweiligen Verkehrsauffassung, insbesondere den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches sowie den zugrunde gelegten Spezifikationen oder den im Auftrag spezifizierten Sonderbedingungen entsprechen und dass sie unter einwandfreien Bedingungen sowie mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Anwendung der erforderlichen Hygiene und Qualitätskontrollen hergestellt oder behandelt worden sind. Sofern es sich um Lieferungen von technischem Material handelt, hierzu zählt auch Verpackungsmaterial, wird vom Lieferanten ferner zugesagt, dass dieses dem Stand der Technik entspricht, wobei Bedarfsgegenstände insbesondere den Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zu entsprechen haben. Wir haben uns in besonderer Weise dem Umweltschutz verpflichtet. In Einklang mit den Schwerpunkten unserer Umweltpolitik, dem Einsatz umweltfreundlicher Technologien und der Schonung der natürlichen Ressourcen erwarten wir von unseren Lieferanten und Dienstleistern, dass diese Umweltkriterien bei der Herstellung oder Beschaffung der von uns bestellten Produkte bzw. bei der Durchführung zu erbringender Dienstleistungen ebenfalls Beachtung finden.

§ 8 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, mündlich oder in Textform (§ 126b BGB) beim Lieferanten eingeht. Bestreitet der Lieferant auf unsere Rüge hin das Vorliegen eines Mangels oder reagiert er darauf nicht, sind wir berechtigt, die Ware durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen; kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die Ware mangelhaft ist, trägt die Sachverständigenkosten der Lieferant.
  2. Der konkrete Verdacht eines Mangels gilt bereits als Mangel, es sei denn, es mangelt offensichtlich an einer Tatsachengrundlage für diesen Verdacht. Die Mangelhaftigkeit entfällt erst dann, wenn der Verdacht ausgeräumt ist.
  3. Der Lieferant hat mit Schädlingsbefall gerügte Ware innerhalb von 48 Stunden nach Rügeeingang auf seine Kosten zurückzuholen; bei anderen Beanstandungen der Ware (wie z.B. Fremdkörpern) beträgt die Rückholfrist 72 Stunden. Geschieht dies nicht, so behalten wir uns vor, die Ware separat einzulagern oder an den Versender zurückzuschicken.
  4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Verjährungsregelung des § 445b BGB bleibt unberührt.
  6. Die Verjährungsfristen für die Mängelhaftung werden durch Zugang unserer Mängelrüge in Textform (§ 126b BGB) für sechs (6) Monate – gerechnet ab Zugang der Mängelrüge – gehemmt.

§ 9 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Personen- oder Sachschäden freizustellen, die auf einem im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten begründeten Fehler des von ihm gelieferten Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung (einschließlich Rückrufkostendeckung) mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 11 GeschäftsprinzipienCode of Conduct

1. Wir befolgen die Gesetze

Einhaltung der geltenden Gesetze:

Die Einhaltung der Gesetze ist das Fundament, auf dem unser Ruf und unser Verhaltenskodex aufgebaut sind. Als globale Organisation haben wir das Privileg, überall auf der Welt geschäftlich tätig zu sein. Jeder von uns ist verantwortlich für die Einhaltung aller Gesetze, die für unsere Geschäfte gelten. Wir befolgen die lokalen Gesetze. Selbst dann, wenn das Gesetz strenger ist als unser Kodex. Wenn unser Kodex strenger ist, befolgen wir diesen.

Dritte Parteien:

Neben der Einhaltung der Gesetze dürfen wir auch keine Handlungen vornehmen, von denen wir wissen oder wissen sollten, dass sie einen Dritten dabei unterstützen gegen das Gesetz zu verstoßen. Wir sind alle dafür verantwortlich Anzeichen zu erkennen, die auf potenziell illegale Aktivitäten Dritter hinweisen, und die Zeelandia dafür nutzen, sie dabei zu unterstützen.

2. Wir führen unsere Geschäfte mit Integrität

Wir sind stolz darauf, unsere Geschäfte mit Integrität zu führen. Wir konkurrieren tatkräftig, aber stets fair und moralisch vertretbar. Wir bieten keine Bestechungsgelder oder unangemessene Geschenke an oder nehmen sie an und halten uns an die Gesetze und Vorschriften, die einen fairen Wettbewerb und Integrität auf dem Markt fördern.

3. Wir führen unsere Unternehmensunterlagen akkurat und ehrlich

Akkurate und ehrliche Aufzeichnungen sind entscheidend, um solide Geschäfts-entscheidungen zu treffen und die Integrität unserer Finanzberichterstattung sicherzustellen. Unsere Geschäftsinformationen müssen, in welcher Form auch immer, die wahre Natur unserer Transaktionen widerspiegeln.

4. Wir erfüllen unsere vertraglichen Verpflichtungen

Unsere Geschäftsbeziehungen beruhen auf Zuverlässigkeit und gegenseitigem Vertrauen, und das schon seit Anfang unserer Firmengeschichte an. Wir bauen das Vertrauen unserer Kunden und anderer Geschäftspartner auf und erhalten es, indem wir ehrlich kommunizieren, die uns anvertrauten Informationen respektieren und zu unseren Zusagen stehen.

5. Wir behandeln Menschen mit Würde und Respekt

Wir erreichen unsere Ziele durch unsere Mitarbeiter. Wir bieten einen sicheren Arbeitsplatz und schätzen die einzigartigen Beiträge unseres weltweiten Teams.

6. Wir schützen Zeelandia´s Informationen, Vermögenswerte und Interessen

Wir sind darauf angewiesen, dass jeder von uns im Sinne der Organisation handelt. Jeder von uns sollte sich der gemeinsamen Verantwortung für die Leistung und den Ruf des Unternehmens bewusst sein.

Um den Wert von Zeelandia zu erhalten, schützen wir die uns anvertrauten Informationen und Vermögenswerte und vermeiden Situationen, in denen persönliche Interessen unser geschäftliches Urteilsvermögen beeinflussen könnten.

7. Wir verpflichten uns verantwortungsvolle Bürger zu sein

Die Vielfalt unserer Geschäftstätigkeit hat zur Folge, dass Zeelandia fast jeden Aspekt des gesellschaftlichen Lebens erreicht. Mit unserer globalen Reichweite geht die Verantwortung einher, unseren Einfluss zu verstehen und zu steuern. Wir unterstützen den Schutz der Menschenrechte, halten in unseren Betrieben strenge Umwelt- und Lebensmittelsicherheitsstandards ein und teilen unser globales Wissen und unsere Erfahrung, um wirtschaftliche und soziale Herausforderungen zu bewältigen.

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für beide Vertragsparteien.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: 14. April 2022