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Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten bei Vertragsschluss zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in dem zwischen uns und dem Lieferanten geschlossenen Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vollständig schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten.

§ 2 Angebot – Annahme

  1. An unser Angebot halten wir uns zwei Wochen gebunden.
  2. Eine Bestellung gilt nur dann als erteilt, wenn sie vom Lieferanten in allen Teilen einschließlich dieser Einkaufsbedingungen angenommen wird.
  3. Vom Lieferanten übermittelte Angebote, Kostenvoranschläge u. ä. sind für uns kostenlos.
  4. Falls in unserer Bestellung nicht etwas anderes festgelegt ist, ist die Angabe einer INCOTERMS-Klausel als Bezugnahme auf die INCOTERMS in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültiger Fassung zu verstehen.
  5. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 10 Abs. 4.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Der Lieferant kann ohne ausdrückliche Vereinbarung keine Zuschläge für Versendung, Verwahrung, Fracht, Versicherung, Zölle oder Abgaben berechnen.
  2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis nicht enthalten.
  3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
  4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Eine Zahlung von uns gilt als fristgerecht, wenn das Ausstellungsdatum des Zahlungsträgers innerhalb der Zahlungsfrist liegt.
  5. Gegenüber Neulieferanten oder bei Zweifeln an Ihrer Bonität, behalten wir uns vor, den Abschluss des Vertrages von einer Bonitätsprüfung abhängig zu machen. Details hierzu entnehmen Sie bitte unseren „Datenschutzhinweisen für die Datenverarbeitung außerhalb der Website“. Das Merkblatt kann mit diesem Link abgerufen werden: https://www.zeelandia.de/datenschutz/informationspflichten-extern
  6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferung – Lieferzeit

  1. Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos).
  2. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Eine vorzeitige Lieferung darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen.
  3. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen kommt es auf den Eingang bei der von uns angegebenen Versandanschrift an.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Die Haftung des Lieferanten wegen Verzuges bleibt unberührt.
  5. Ist der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe i. H. v. 0,3 % des Nettopreises pro Werktag zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Ansprüche auf Ersatz eines weiteren Schadens bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird in angefallener Höhe auf den weiteren Schaden angerechnet. Der Anspruch auf Vertragsstrafe bleibt trotz vorbehaltloser Annahme der verspäteten Leistung bestehen, sofern er spätestens zum Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung – im Falle vertraglich vereinbarter Teilzahlungen bis zum Zeitpunkt der Zahlung der Schlussrate – geltend gemacht wird.
  6. Im Übrigen stehen uns im Falle des Lieferverzuges die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt – soweit gesetzlich erforderlich nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist – , Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  7. Annahmeverzug von uns tritt abweichend von § 296 BGB auch dann, wenn für eine Mitwirkungshandlung unsererseits eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist, erst dann ein, wenn der Lieferant uns erfolglos unter Fristsetzung zur Vornahme der Handlung aufgefordert hat.

§ 5 Höhere Gewalt

Wird die Erfüllung der Vertragspflichten durch höhere Gewalt, wie z. B. Naturkatastrophen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, unverschuldeten Betriebsstörungen sowohl in unserem Unternehmen als auch im Unternehmen des Lieferanten oder seiner Zuliefererbetriebe behindert, sind wir berechtigt, die Durchführung des Vertrages zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zu verlangen. Wegen der Verzögerung des Lieferzeitpunkts stehen dem Lieferanten keine Ansprüche zu. Dauern diese Umstände mehr als 3 Monate an, so ist jede der Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits erhaltene Gegenleistungen wird der Lieferant unverzüglich zurückerstatten.

§ 6 Gefahrenübergang – Dokumente

  1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart ist, frei Haus (DDP) zu erfolgen.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung, die auf dieser Unterlassung beruhen, nicht von uns zu vertreten.

§ 7 Beschaffenheitszusagen des Lieferanten

Der Lieferant verpflichtet sich, die Ware frei von Sachmängeln im Sinne von § 434 BGB zu liefern. Der Lieferant sagt insbesondere zu, dass die von ihm gelieferten Waren einschließlich ihrer Verpackungen den jeweils geltenden deutschen und EU-rechtlichen Vorschriften, der jeweiligen Verkehrsauffassung, insbesondere den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches sowie den zugrunde gelegten Spezifikationen oder den im Auftrag spezifizierten Sonderbedingungen entsprechen und dass sie unter einwandfreien Bedingungen sowie mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Anwendung der erforderlichen Hygiene und Qualitätskontrollen hergestellt oder behandelt worden sind. Sofern es sich um Lieferungen von technischem Material handelt, hierzu zählt auch Verpackungsmaterial, wird vom Lieferanten ferner zugesagt, dass dieses dem Stand der Technik entspricht, wobei Bedarfsgegenstände insbesondere den Empfehlungen des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zu entsprechen haben. Wir haben uns in besonderer Weise dem Umweltschutz verpflichtet. In Einklang mit den Schwerpunkten unserer Umweltpolitik, dem Einsatz umweltfreundlicher Technologien und der Schonung der natürlichen Ressourcen erwarten wir von unseren Lieferanten und Dienstleistern, dass diese Umweltkriterien bei der Herstellung oder Beschaffung der von uns bestellten Produkte bzw. bei der Durchführung zu erbringender Dienstleistungen ebenfalls Beachtung finden.

§ 8 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

  1. Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von fünf (5) Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, mündlich oder in Textform (§ 126b BGB) beim Lieferanten eingeht. Bestreitet der Lieferant auf unsere Rüge hin das Vorliegen eines Mangels oder reagiert er darauf nicht, sind wir berechtigt, die Ware durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen; kommt dieser zu dem Ergebnis, dass die Ware mangelhaft ist, trägt die Sachverständigenkosten der Lieferant.
  2. Der konkrete Verdacht eines Mangels gilt bereits als Mangel, es sei denn, es mangelt offensichtlich an einer Tatsachengrundlage für diesen Verdacht. Die Mangelhaftigkeit entfällt erst dann, wenn der Verdacht ausgeräumt ist.
  3. Der Lieferant hat mit Schädlingsbefall gerügte Ware innerhalb von 48 Stunden nach Rügeeingang auf seine Kosten zurückzuholen; bei anderen Beanstandungen der Ware (wie z.B. Fremdkörpern) beträgt die Rückholfrist 72 Stunden. Geschieht dies nicht, so behalten wir uns vor, die Ware separat einzulagern oder an den Versender zurückzuschicken.
  4. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Verjährungsregelung des § 445b BGB bleibt unberührt.
  6. Die Verjährungsfristen für die Mängelhaftung werden durch Zugang unserer Mängelrüge in Textform (§ 126b BGB) für sechs (6) Monate – gerechnet ab Zugang der Mängelrüge – gehemmt.

§ 9 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter wegen Personen- oder Sachschäden freizustellen, die auf einem im Herrschafts- und Organisationsbereich des Lieferanten begründeten Fehler des von ihm gelieferten Produkts beruhen und für die er im Außenverhältnis selbst haftet.
  2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
  3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung (einschließlich Rückrufkostendeckung) mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

  1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
  3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
  4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

§ 11 GeschäftsprinzipienCode of Conduct

  1. Unsere Geschäftsprinzipien beschreiben die Verhaltensstandards, die in jedem Bereich unseres täglichen Geschäfts auf der ganzen Welt angewendet werden. Sie spiegeln unsere Verpflichtung wider, Geschäfte mit Vertrauen und Rechtschaffenheit zu führen. Diese sind Grundlage für den Aufbau und Erhalt von langfristigen gegenseitig gewinnbringenden Beziehungen. Wir werden jedes Individuum mit Respekt, Würde und ohne jegliches Vorurteil behandeln und erwarten von unseren Lieferanten dasselbe.
  2. Der Lieferant verpflichtet sich, unsere Geschäftsprinzipien, denen wir uns selbst gleichermaßen unterwerfen, einzuhalten. Der Lieferant verpflichtet sich:

Allgemein

  • die geltenden Gesetze und Vorschriften im lokalen Markt zu beachten und einzuhalten, insbesondere das jeweils geltende Korruptionsstrafrecht zu beachten;
  • in allen unternehmerischen Aktivitäten seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht zu werden, insbesondere Geschäftsrisiken umsichtig und professionell zu managen;
  • jegliche Form von Zwangs- oder Kinderarbeit zu verbieten;
  • international anerkannte Menschenrechte zu respektieren.

Mitarbeiter

  • Mitarbeiter ausschließlich auf Grundlage ihrer Qualifikationen und Fähigkeiten und unabhängig von Rasse, Alter, Staatsangehörigkeit, Religion, Geschlecht und Invalidität zu rekrutieren und einzustellen,
  • jede Form von Diskriminierung, Mobbing oder Belästigung am Arbeitsplatz nicht zu tolerieren und entgegen zu treten;
  • stets sichere und gesunde Arbeitsbedingungen im Rahmen der nationalen rechtlichen Bestimmungen sowohl für die eigenen Mitarbeiter als auch für Mitarbeiter dritter Parteien zu bieten;
  • die geltenden Rechte, Vorschriften und Verordnungen in Bezug auf Löhne und Arbeitszeiten zu befolgen;
  • gegenseitiges Vertrauen, Ehrlichkeit, Respekt und Loyalität zu leben;
  • im Bewusstsein einer gemeinsamen Verantwortung für Leistung und Ansehen der Firma zu leben;
  • für zeitnahe und offene Kommunikation zu sorgen.

Business

  • dafür zu sorgen, dass im Umgang mit Geschäftspartnern und staatlichen Institutionen die Interessen des Unternehmens und die privaten Interessen von Mitarbeitern auf beiden Seiten strikt voneinander getrennt werden und Handlungen und Entscheidungen frei von sachfremden Erwägungen und persönlichen Interessen erfolgen;
  • Produkte und Dienstleistungen anzubieten, die einen Mehrwert im Gebrauch und Verkauf gepaart mit hohen Qualitätsstandards bieten einschließlich Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltstandards
  • stets das beste Kundeninteresse im Auge zu behalten und danach zu streben, jederzeit optimalen Service zu bieten;
  • gegenseitige positive und langanhaltende Beziehungen zu schaffen basierend auf gegenseitigem Vertrauen und Rechtschaffenheit;
  • das Geschäft im Einklang mit den Prinzipen des fairen Wettbewerbs zu führen, insbesondere keine Bestechungsgelder oder unangemessene Vorteile zu geben oder anzunehmen und mit Wettbewerbern keine Absprachen einzugehen, die die Freiheit der Preis- und Konditionenbestimmung einschränken.

Nachhaltigkeit

  • nachhaltig zu wirtschaften und ökologische und soziale Verantwortung zu übernehmen;
  • sein Handeln auf eine Kultur des Vertrauens, des neutralen Umgangs und der Chancengleichheit zu stützen;
  • respektvoll mit der Umwelt umzugehen, d. h. sparsamer und nachhaltiger Umgang mit natürlichen Ressourcen wie Rohstoffen, Energie und Wasser.
  • für den Einsatz umweltverträglicher, energieeinsparender Produktionsverfahren sowie die Verminderung der Umweltbelastungen zu sorgen
  • Produkte zu vertreiben, bei deren Herstellung, Lagerung, Transport und Entsorgung besonderer Wert auf Umweltschutz gelegt wird;
  • die Vermeidung, Verminderung und Verwertung von Abfällen zu fördern;
  • den Gesundheitsschutz und die Sicherheit jedes Mitarbeiters kontinuierlich zu verbessert, um Verletzungen, Unfälle und sonstige Belastungen (Gefahrenstoffe, Lärm, psychische Überlastung) zu vermeiden.
  • zu einem verantwortungsvollen und angemessenen Energieeinsatz und –verbrauch
  • die kontinuierliche Verbesserung aller energiebezogenen Leistungen anzustreben
  • alle geltenden gesetzlichen Anforderungen bezüglich des Energieeinsatzes, des Energieverbrauchs und der Energieeffizienz stets einzuhalten;
  • den Erwerb energieeffizienter Produkte und Dienstleistungen zu unterstützen.
  • das Bewusstsein für umweltbewusstes Handeln in allen Ebenen seiner Organisation und auch gegenüber dritten Geschäftspartnern zu fördern.
  1. Der Lieferant verpflichtet sich, die Umsetzung und Begleitung der zuvor genannten Standards durch die Einrichtung eines entsprechenden Risikomanagements zu gewährleisten. Wird ein Risiko identifiziert, sind geeignete Präventionsmaßnahmen zu implementieren. Wird eine Verletzung der vorstehend genannten Standards festgestellt, sind unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Der Lieferant hat ein betriebsinternes Meldewesen für Verstöße einzurichten. Mitarbeiter, die Meldungen machen, dürfen deswegen nicht diszipliniert oder benachteiligt werden.
  2. Wir haben Anspruch darauf, bei Anhaltspunkten für eine nicht unwesentliche Verletzung der unter Ziffer 1. genannten Geschäftsprinzipien durch den Lieferanten von diesem schriftlich Auskunft über die Einhaltung der Verhaltens-vorgaben im Rahmen der gegenseitigen Vertragsbeziehungen zu verlangen. Auskunftsbegehren sollen jeweils schriftlich und unter Wahrung der schutzwürdigen Belange des Lieferanten (insbesondere seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) sowie unter Achtung der Mitarbeiterrechte (insbesondere Datenschutz) erfolgen.

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist Frankfurt am Main ausschließlicher Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  2. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort für beide Vertragsparteien.
  3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Stand: 12. Juli 2023